Vermieter muss auf freie Wohnung hinweisen

13. Oktober 2010 Aus Von Linda

Nach einer Kündigung wegen Eigenbedarfs müssen Vermieter gegebenenfalls eine vergleichbare andere Wohnung anbieten, wenn während der Kündigungsfrist eine solche Wohnung aus seinem Wohnungsbestand frei wird. Geschieht dies nicht, muss der Mieter seine bisherige Wohnung nicht räumen, wie am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. (Az: VIII ZR 78/10)

Damit gab der BGH einem Ehepaar in Bonn recht. Die Vermieterin hatte die Wohnung im April 2008 wegen Eigenbedarfs zum 31. Januar 2009 gekündigt. Während dieser Frist wurde die Wohnung im Obergeschoss des Hauses frei. Diese Wohnung wurde neu vermietet, ohne die gekündigten Mieter zu informieren. Die weigerten sich daher, ihre Wohnung zu verlassen.

Der BGH wies die Klage auf Räumung der Wohnung ab. Zwar sei die Eigenbedarfskündigung ursprünglich zulässig gewesen. Weil die Vermieterin nicht auf die freigewordene Wohnung hingewiesen habe, habe sie aber gegen „das Gebot der Rücksichtnahme“ verstoßen. Ihre Kündigung sei daher rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam.

Nach dem Karlsruher Urteil müssen Vermieter in solchen Fällen auf alle vergleichbaren freien Wohnungen aus dem eigenen Bestand hinweisen, die sich „im selben Haus oder in derselben Wohnlage“ befinden. Zu den Angaben, die der Vermieter machen muss, gehören die Größe und Ausstattung der Wohnung sowie die Mietkosten.